Artikel 174 - Kündigung


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ZWÖLFTER TEIL - SCHLUSSBESTIMMUNGEN ELFTER TEIL - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN  
Artikel 174 - Kündigung Artikel 173 - Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten Artikel 175 - Aufrechterhaltung wohl erworbener Rechte

Artikel 174

Kündigung


Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit kündigen. Die Kündigung wird der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert. Sie wird ein Jahr nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.


 

Art. 175, 176, 178