Artikel 13 - Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN PRÄAMBEL ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT
Kapitel III - Das Europäische Patentamt Kapitel II - Die Europäische Patentorganisation Kapitel IV - Der Verwaltungsrat
Artikel 13 - Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen... Artikel 12 - Amtspflichten Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts

Artikel 13

Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts


(1) Die Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten des Europäischen Patentamts oder ihre Rechtsnachfolger haben das Recht, in Streitsachen zwischen ihnen und der Europäischen Patentorganisation das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation nach der Satzung dieses Gerichts und innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen anzurufen, die im Statut der Beamten oder in der Versorgungsordnung festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben.


(2) Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Betreffende alle Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihm das Statut der Beamten, die Versorgungsordnung oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eröffnen.