Artikel 12 - Amtspflichten


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN PRÄAMBEL ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT
Kapitel III - Das Europäische Patentamt Kapitel II - Die Europäische Patentorganisation Kapitel IV - Der Verwaltungsrat
Artikel 12 - Amtspflichten Artikel 11 - Ernennung hoher Beamter Artikel 13 - Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts

Artikel 12

Amtspflichten


Die Bediensteten des Europäischen Patentamts sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, weder preiszugeben noch zu verwenden.