Artikel 113 - Rechtliches Gehör


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
SIEBENTER TEIL - GEMEINSAME VORSCHRIFTEN SECHSTER TEIL - BESCHWERDEVERFAHREN ACHTER TEIL - AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT
Kapitel I - Allgemeine Vorschriften für das Verfahren Kapitel II - Priorität Kapitel II - Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden
Artikel 113 - Rechtliches Gehör Artikel 112 - Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer Artikel 114 - Ermittlung von Amts wegen

Artikel 113 83

Rechtliches Gehör


(1) Entscheidungen des Europäischen Patentamts dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


(2) Bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber hat sich das Europäische Patentamt an die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.


83 Siehe hierzu die Rechtsauskünfte Nr. 11/82 und Nr. 15/05 (rev. 2) (Anhang II) und Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 7/91, G 8/91, G 4/92, G 7/93, G 1/97 (Anhang I).