EPA
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND EUROPÄISCHE PATENTAMT
CPC - ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS EUROPÄISCHE PATENT FÜR DEN GEMEINSAMEN MARKT
EU-CVN
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CPC—ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS EUROPÄISCHE PATENT FÜR

DEN GEMEINSAMEN MARKT

(Gemeinschaftspatentübereinkommen)

TEIL I

ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN

KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Gemeinsames Patentrecht

(1)       Durch dieses Übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht der Erfindungspatente geschaffen.

(2)       Dem gemeinsamen Recht unterliegen die für die Vertragsstaaten nach dem Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente, nachstehend "Europäisches Patentübereinkommen" genannt, erteilten europäischen Patente und die europäischen Patentanmeldungen, in denen diese Staaten benannt sind.

Artikel 2

Gemeinschaftspatent

(1)       Die für die Vertragsstaaten erteilten europäischen Patente werden als Gemeinschaftspatente bezeichnet.

(2)       Das Gemeinschaftspatent ist einheitlich. Es hat in allen Hoheitsgebieten, für die dieses Übereinkommen gilt, die gleiche Wirkung und kann nur für alle diese Gebiete erteilt, übertragen oder für nichtig erklärt werden oder erlöschen. Entsprechendes gilt für die europäische Patentanmeldung, in der die Vertragsstaaten benannt sind.

(3)       Das Gemeinschaftspatent ist autonom. Es ist nur den Vorschriften dieses Übereinkommens und den für jedes europäische Patent zwingend geltenden Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens, die insoweit als Vorschriften dieses Übereinkommens gelten, unterworfen.

Artikel 3

Gemeinsame Benennung

Die Benennung der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens nach Artikel 79 des Europäischen Patentübereinkommens kann nur gemeinsam erfolgen. Die Benennung eines oder mehrerer dieser Staaten gilt als Benennung aller dieser Staaten.

Artikel 4

Bildung besonderer Organe

Die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren obliegt folgenden, den Vertragsstaaten gemeinsamen Organen:

a)

besonderen Organen, die im Rahmen des Europäischen Patentamts geschaffen werden und deren Tätigkeit von einem engeren Ausschuß des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation überwacht wird;

b)

dem Gemeinsamen Berufungsgericht, das nach Maßgabe des Protokolls über die Regelung von Streitigkeiten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten, nachstehend "Streitregelungsprotokoll" genannt, errichtet wird.

Artikel 5

Nationale Patente

Dieses Übereinkommen läßt das Recht der Vertragsstaaten unberührt, nationale Patente zu erteilten.

KAPITEL II

BESONDERE ORGANE DES EUROPÄISCHEN

PATENTAMTS

Artikel 6

Besondere Organe

Die besonderen Organe sind:

a)

eine Patentverwaltungsabteilung,

b)

eine oder mehrere Nichtigkeitsabteilungen.

Artikel 7

Patentverwaltungsabteilung

(1)       Die Patentverwaltungsabteilung ist für alle Angelegenheiten des Europäischen Patentamts, die das Gemeinschaftspatent betreffen, zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Organe des Europäischen Patentamts begründet ist. Sie ist insbesondere für Entscheidungen aber Eintragungen und Löschungen von Angaben im Register für Gemeinschaftspatente zuständig.

(2)       Entscheidungen der Patentverwaltungsabteilung werden von einem rechtskundigen Mitglied getroffen.

(3)       Die Mitglieder der Patentverwaltungsabteilung dürfen weder den Beschwerdekammern noch der Großen Beschwerdekammer, die nach dem Europäischen Patentübereinkommen gebildet werden, angehören.

Artikel 8

Nichtigkeitsabteilungen

(1)       Die Nichtigkeitsabteilungen sind für die Prüfung von Anträgen auf Beschränkung und Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents sowie für die Festsetzung der Vergütung nach Artikel 43 Absatz 5 zuständig.

(2)       Eine Nichtigkeitsabteilung setzt sich aus einem rechtskundigen Mitglied, das den Vorsitz übernimmt, und zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen. Bis zum Erlaß der Entscheidung aber den Antrag kann die Nichtigkeitsabteilung eines ihrer Mitglieder mit der Bearbeitung des Antrags beauftragen. Die mündliche Verhandlung findet vor der Nichtigkeitsabteilung selbst statt.

Artikel 9

Ausschließung und Ablehnung

(1)       Die Mitglieder der Nichtigkeitsabteilungen dürfen nicht an der Erledigung einer Sache mitwirken, an der sie ein persönliches Interesse haben, in der sie vorher als Vertreter eines Beteiligten tätig gewesen sind oder an deren abschließender Entscheidung im Erteilungsverfahren oder Einspruchsverfahren sie mitgewirkt haben.

(2)       Glaubt ein Mitglied einer Nichtigkeitsabteilung aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund an einem Verfahren nicht mitwirken zu können, so teilt es dies der Abteilung mit.

(3)       Die Mitglieder der Nichtigkeitsabteilungen können von jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung ist nicht zulässig, wenn der Beteiligte im Verfahren Anträge gestellt oder Stellungnahmen abgegeben hat, obwohl er bereits den Ablehnungsgrund kannte. Die Ablehnung kann nicht mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder begründet werden.

(4)       Die Nichtigkeitsabteilungen entscheiden in den Fällen der Absätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Bei dieser Entscheidung wird das abgelehnte Mitglied durch seinen Vertreter ersetzt.

Artikel 10

Sprachen für Verfahren und Veröffentlichungen

(1)       Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind auch die Amtssprachen der besonderen Organe.

(2)       Während der Verfahren vor den besonderen Organen kann die nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 des Europäischen Patentübereinkommens eingereichte Übersetzung mit der europäischen Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung in Übereinstimmung gebracht werden.

(3)       Die Amtssprache des Europäischen Patentamts, in der das Gemeinschaftspatent erteilt ist, ist in allen Verfahren vor den besonderen Organen, die dieses Gemeinschaftspatent betreffen, als Verfahrenssprache zu verwenden, soweit in der Ausführungsordnung nichts anderes bestimmt ist.

(4)       Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, in dem eine andere Sprache als eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können fristgebundene Schriftstücke in einer Amtssprache des betreffenden Vertragsstaats einreichen. Sie müssen jedoch innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eine Übersetzung in der Verfahrenssprache einreichen; in den in der Ausführungsordnung vorgesehenen Fällen können sie auch eine Übersetzung in einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts einreichen.

(5)       Wird ein Schriftstück nicht in der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Sprache eingereicht oder wird eine Übersetzung, die durch dieses Übereinkommen vorgeschrieben ist, nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen.

(6)       Die im Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren herausgegebene neue Patentschrift für das Gemeinschaftspatent wird in der Verfahrenssprache veröffentlicht; sie enthält eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in einer der Amtssprachen eines jeden Vertragsstaats, in dem die Verfahrenssprache nicht Amtssprache ist.

(7)       Das Blatt für Gemeinschaftspatente wird in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts veröffentlicht.

(8)       Die Eintragungen in das Register für Gemeinschaftspatente werden in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfahrenssprache maßgebend.

(9)       Kein Vertragsstaat dieses Übereinkommens darf von der Ermächtigung der Artikel 65, 67 Absatz 3 und 70 Absatz 3 des Europäischen Patentübereinkommens Gebrauch machen.


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