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Praxis- und Verfahrensfragen in Zusammenhang mit der Recherche und Prüfung von PCT-Anmeldungen, soweit sie die internationale Phase betreffen, werden nicht in den vorliegenden Richtlinien, sondern in den PCT-Richtlinien für die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung behandelt. In Letzteren enthaltene Wahlmöglichkeiten und Anweisungen, wie das Europäische Patentamt als Anmeldeamt, Internationale Recherchenbehörde oder mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde damit umgeht, werden, wo immer es angebracht erscheint, zum Gegenstand gesonderter Mitteilungen im Amtsblatt und auf der Website des EPA gemacht. Wichtig ist, dass nach Artikel 150 EPÜ die PCT-Vorschriften maßgebend sind, falls die EPÜ-Vorschriften denen des PCT entgegenstehen.
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