Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL IX KOSTEN
3. Vollstreckbarkeit der Kostenfestsetzung
 

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KAPITEL IX KOSTENKAPITEL IX KOSTEN
  2. Kostenfestsetzungsverfahren2. Kostenfestsetzungsverfahren       
 

3.

Vollstreckbarkeit der Kostenfestsetzung

 

Jede unanfechtbare Entscheidung des EPA über die Festsetzung der Kosten ist in jedem Vertragsstaat in Bezug auf die Vollstreckung wie ein rechtskräftiges Urteil eines Zivilgerichts des Staats zu behandeln, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung stattfindet. Eine Überprüfung dieser Entscheidung darf sich lediglich auf ihre Echtheit beziehen.

 

Art. 104 (3)



Unter "Entscheidung" im obigen Sinne ist auch die unanfechtbare Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle der Einspruchsabteilung zu verstehen.