Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL II DIE EINSPRUCHSABTEILUNG
7. Übertragung einzelner Geschäfte
 

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KAPITEL II DIE EINSPRUCHSABTEILUNGKAPITEL II DIE EINSPRUCHSABTEILUNG
  6. Aufgaben und Befugnisse der Mitglieder6. Aufgaben und Befugnisse der Mitglieder       
 

7.

Übertragung einzelner Geschäfte

 

Der Präsident des EPA kann mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsabteilungen oder Einspruchsabteilungen obliegender Geschäfte, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bereiten, auch Bedienstete betrauen, die keine technisch vorgebildeten oder rechtskundigen Prüfer sind. Soweit solche Geschäfte nach außen in Erscheinung treten, wird ihre Übertragung im Amtsblatt des EPA bekannt gemacht (siehe ABl. 7/1999, 503).

 

Regel 9 (3)



Die hiermit betrauten Formalsachbearbeiter sind in der Geschäftsstelle der Einspruchsabteilungen zusammengefasst.