Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL II DIE EINSPRUCHSABTEILUNG
2. Zusammensetzung
2.1 Technisch vorgebildete Prüfer
 

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TEIL D
KAPITEL II DIE EINSPRUCHSABTEILUNGKAPITEL II DIE EINSPRUCHSABTEILUNG
2. Zusammensetzung2. Zusammensetzung
       2.2 Rechtskundige Prüfer2.2 Rechtskundige Prüfer  
 

2.1

Technisch vorgebildete Prüfer

 

Eine Einspruchsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen, von denen mindestens zwei in dem Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents, gegen das sich der Einspruch richtet, nicht mitgewirkt haben dürfen.

 

Art. 19 (2)