Artikel 4 - Fälligkeit der Gebühren


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Gebührenordnung Personalstandsprotokoll Anhang I
Artikel 4 - Fälligkeit der Gebühren Artikel 3 - Vom Präsidenten des Amts festgesetzte Gebühren, Auslagen und Verkaufspreise Artikel 5 - Entrichtung der Gebühren

Artikel 4

Fälligkeit der Gebühren


(1) Gebühren, deren Fälligkeit sich nicht aus den Vorschriften des Übereinkommens oder des PCT oder der dazugehörigen Ausführungsordnungen ergibt, werden mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig.


(2) Der Präsident des Amts kann davon absehen, Amtshandlungen im Sinn des Absatzes 1 von der vorherigen Zahlung der entsprechenden Gebühr abhängig zu machen.