Artikel 48 - Ausführung des Haushaltsplans


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN PRÄAMBEL ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT
Kapitel V - Finanzvorschriften Kapitel IV - Der Verwaltungsrat Kapitel I - Patentierbarkeit
Artikel 48 - Ausführung des Haushaltsplans Artikel 47 - Vorläufige Haushaltsführung Artikel 49 - Rechnungsprüfung

Artikel 48

Ausführung des Haushaltsplans


(1) Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt der Präsident des Europäischen Patentamts den Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne in eigener Verantwortung aus.


(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann im Rahmen des Haushaltsplans nach Maßgabe der Finanzordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.