Artikel 43 - Bewilligung der Ausgaben


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN PRÄAMBEL ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT
Kapitel V - Finanzvorschriften Kapitel IV - Der Verwaltungsrat Kapitel I - Patentierbarkeit
Artikel 43 - Bewilligung der Ausgaben Artikel 42 - Haushaltsplan Artikel 44 - Mittel für unvorhergesehene Ausgaben

Artikel 43

Bewilligung der Ausgaben


(1) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die Finanzordnung nichts anderes bestimmt.


(2) Nach Maßgabe der Finanzordnung dürfen Mittel, die bis zum Ende eines Haushaltsjahrs nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden; eine Übertragung von Mitteln, die für personelle Ausgaben vorgesehen sind, ist nicht zulässig.


(3) Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der Finanzordnung unterteilt.