Artikel 4 - Europäische Patentorganisation


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN PRÄAMBEL ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT
Kapitel I - Allgemeine Vorschriften   Kapitel II - Die Europäische Patentorganisation
Artikel 4 - Europäische Patentorganisation Artikel 3 - Territoriale Wirkung Artikel 5 - Rechtsstellung

Artikel 4 2

Europäische Patentorganisation


(1) Durch dieses Übereinkommen wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, die nachstehend Organisation genannt wird. Sie ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbständigkeit ausgestattet.


(2) Die Organe der Organisation sind:


a) das Europäische Patentamt;


b) der Verwaltungsrat.


(3) Die Organisation hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen. Diese Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt durchgeführt, dessen Tätigkeit vom Verwaltungsrat überwacht wird.


2 Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 5/88, G 7/88, G 8/88 (Anhang I).

 

Art. 10-36