Artikel 29 - Tagungen


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN PRÄAMBEL ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT
Kapitel IV - Der Verwaltungsrat Kapitel III - Das Europäische Patentamt Kapitel V - Finanzvorschriften
Artikel 29 - Tagungen Artikel 28 - Präsidium Artikel 30 - Teilnahme von Beobachtern

Artikel 29

Tagungen


(1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Präsidenten einberufen.


(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts nimmt an den Beratungen teil.


(3) Der Verwaltungsrat hält jährlich eine ordentliche Tagung ab; außerdem tritt er auf Veranlassung seines Präsidenten oder auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten zusammen.


(4) Der Verwaltungsrat berät auf Grund einer Tagesordnung nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung.


(5) Jede Frage, die auf Antrag eines Vertragsstaats nach Maßgabe der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung gesetzt werden soll, wird in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen.