(6) Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente werden die erforderlichen Arbeiten eingeleitet, um zu prüfen, unter welchen Bedingungen und zu welchem Zeitpunkt die in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehene Finanzierungsregelung durch eine andere Regelung ersetzt werden kann, die unter Berücksichtigung der Entwicklung in den Europäischen Gemeinschaften auf einer gemeinschaftlichen Finanzierung beruht. Diese Regelung dann die Beträge, die die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens aufgrund des Europäischen Patentübereinkommens zu zahlen haben, sowie die Beträge, die diesen Staaten aufgrund des Europäischen Patentübereinkommens zustehen, umfassen. Bei Abschluß dieser Arbeiten können dieser Artikel und gegebenenfalls auch Artikel 19 auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften geändert werden. |