EPA
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND EUROPÄISCHE PATENTAMT
CPC - ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS EUROPÄISCHE PATENT FÜR DEN GEMEINSAMEN MARKT
EU-CVN
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KAPITEL IV

FlNANZVORSCHRIFTEN

Artikel 20

Finanzielle Verpflichtungen und Einnahmen

(1)       Der Betrag, der nach Artikel 146 des Europäischen Patentübereinkommens von den Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu zahlen ist, wird durch Finanzbeiträge gedeckt, die für jeden Staat entsprechend dem Schlüssel in Absatz 3 festgelegt werden.

(2)       Die Einnahmen aus Gebühren, die nach der Gebührenordnung gezahlt worden sind, abzuglich der Zahlungen an die Europäische Patentorganisation nach den Artikeln 39 und 147 des Europäischen Patentübereinkommens, sowie alle sonstigen Einnahmen der Europäischen Patentorganisation in Ausführung des vorliegenden Übereinkommens werden nach dem Schlüssel in Absatz 3 auf die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verteilt.

(3)       Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Schlüssel wird wie folgt festgelegt:

 

—

Belgien

5,25 %

—

Dänemark

5,20 %,

—

Deutschland

20,40 %

—

Griechenland

4,40 %,

—

Spanien

6,30 %

—

Frankreich

12,80 %

—

Irland

3,45 %

—

Italien

7,00 %

—

Luxemburg

3,00 %

—

Niederlande

11,80 %

—

Portugal

3,50 %

—

Vereinigtes Königreich

16,90 %

 

(4)       Der in Absatz 3 vorgesehene Schlüssel kann im Anschluß an eine Überprüfung, die vom engeren Ausschuß des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation fünf Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente durchzuführen ist, auf Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder auf Antrag von mindestens drei Vertragsstaaten durch Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften geändert werden.

(5)       Der Beschluß gemäß Absatz 4 ist

a)

vom sechsten bis zum zehnten Jahr nach Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente einstimmig zu fassen;

b)

nach Ablauf dieser Zeit mit qualifizierter Mehrheit zu fassen; die hierzu erforderliche Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit gemäß Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

(6)       Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente werden die erforderlichen Arbeiten eingeleitet, um zu prüfen, unter welchen Bedingungen und zu welchem Zeitpunkt die in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehene Finanzierungsregelung durch eine andere Regelung ersetzt werden kann, die unter Berücksichtigung der Entwicklung in den Europäischen Gemeinschaften auf einer gemeinschaftlichen Finanzierung beruht. Diese Regelung dann die Beträge, die die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens aufgrund des Europäischen Patentübereinkommens zu zahlen haben, sowie die Beträge, die diesen Staaten aufgrund des Europäischen Patentübereinkommens zustehen, umfassen. Bei Abschluß dieser Arbeiten können dieser Artikel und gegebenenfalls auch Artikel 19 auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften geändert werden.

Artikel 21

Haushaltsrechtliche Zuständigkeiten des engeren Ausschusses des Verwaltungsrats

Es obliegt dem engeren Ausschuß des Verwaltungsrats,

a)

jährlich die Voranschläge für die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens festzustellen und etwaige vom Präsidenten des Europäischen Patentamts beantragte Berichtigungen oder Nachträge dieser Voranschläge zu genehmigen sowie die Ausführung zu überwachen;

b)

die in Artikel 47 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens vorgesehene Genehmigung zu erteilen, sofern es sich um Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des vorliegenden Übereinkommens handelt;

c)

die Jahresrechnung der Europäischen Patentorganisation, die die Durchführung dieses Übereinkommens betrifft, sowie den sich darauf beziehenden Teil des Berichts der nach Artikel 49 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens bestellten Rechnungsprüfer zu genehmigen und dem Präsidenten des Europäischen Patentamts Entlastung zu erteilen.

Artikel 22

Gebührenordnung

Die Gebührenordnung bestimmt insbesondere die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind.


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