Für die Annahme und die Änderung der Gebührenordnung sowie, falls dadurch die finanzielle Belastung der Vertragsstaaten vergrößert wird, für die Beschlüsse nach Artikel 21 Buchstabe a) erfolgt die Abstimmung nach Artikel 36 des Europäischen Patentübereinkommens. Unter der Bezeichnung "Vertragsstaaten" sind dabei die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen. |