EPA
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND EUROPÄISCHE PATENTAMT
CPC - ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS EUROPÄISCHE PATENT FÜR DEN GEMEINSAMEN MARKT
EU-CVN
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KAPITEL III

DER ENGERE AUSSCHUSS DES VERWALTUNGSRATS

Artikel 11

Zusammensetzung

(1)       Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats besteht aus den Vertretern der Vertragsstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie aus deren Stellvertretern.

Jeder Vertragsstaat und die Kommission sind berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter für den engeren Ausschuß zu bestellen. Die Vertragsstaaten sind im Verwaltungsrat und im engeren Ausschuß durch dieselben Mitglieder vertreten.

(2)       Die Mitglieder des engeren Ausschusses können nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Ausschusses Berater oder Sachverständige hinzuziehen.

Artikel 12

Vorsitz

(1)       Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats wählt aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident tritt im Fall der Verhinderung des Präsidenten von Amts wegen an dessen Stelle.

(2)       Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 13

Präsidium

(1)       Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats kann ein aus fünf seiner Mitglieder bestehendes Präsidium bilden.

(2)       Der Präsident und der Vizepräsident des engeren Ausschusses sind von Amts wegen Mitglieder des Präsidiums; die drei übrigen Mitglieder werden vom engeren Ausschuß gewählt.

(3)       Die Amtszeit der vom engeren Ausschuß gewählten Präsidiumsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl dieser Mitglieder ist nicht zulässig.

(4)       Das Präsidium nimmt die Aufgaben wahr, die ihm der engere Ausschuß nach Maßgabe der Geschäftsordnung zuweist.

Artikel 14

Tagungen

(1)       Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats wird von seinem Präsidenten einberufen.

(2)       Der Präsident des Europäischen Patentamts nimmt an den Beratungen teil.

(3)       Der engere Ausschuß hält jährlich eine ordentliche Tagung ab; außerdem tritt er auf Veranlassung seines Präsidenten oder auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten zusammen.

(4)       Der engere Ausschuß berät aufgrund einer Tagesordnung nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung.

(5)       Jede Frage, die auf Antrag eines Vertragsstaats nach Maßgabe der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung gesetzt werden soll, wird in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen.

Artikel 15

Sprachen des engeren Ausschusses

(1)       Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats bedient sich bei seinen Beratungen der deutschen, englischen und französischen Sprache.

(2)       Die dem engeren Ausschuß unterbreiteten Dokumente und die Protokolle über seine Beratungen werden in den drei in Absatz 1 genannten Sprachen erstellt.

Artikel 16

Befugnisse des engeren Ausschusses in bestimmten Fällen

(1)       Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats in befugt, folgende Vorschriften zu ändern:

a)

die Dauer der in diesem Übereinkommen festgesetzten Fristen, die gegenüber dem Europäischen Patentamt einzuhalten sind,

b)

die Ausführungsordnung.

(2)       Der engere Ausschuß in befugt, in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen folgende Vorschriften zu erlassen und zu ändern:

a)

die Finanzordnung,

b)

die Gebührenordnung,

c)

seine Geschäftsordnung.

Artikel 17

Stimmrecht

(1)       Stimmberechtigt im engeren Ausschuß des Verwaltungsrats sind nur die Vertragsstaaten.

(2)       Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme, soweit nicht Artikel 19 anzuwenden ist.

Artikel 18

Abstimmungen

(1)       Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats faßt seine Beschlüsse vorbehaltlich Absatz 2 mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben.

(2)       Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der engere Ausschuß nach Artikel 16 und 21 Buchstabe a) befugt ist.

(3)       Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

Artikel 19

Stimmenwägung

Für die Annahme und die Änderung der Gebührenordnung sowie, falls dadurch die finanzielle Belastung der Vertragsstaaten vergrößert wird, für die Beschlüsse nach Artikel 21 Buchstabe a) erfolgt die Abstimmung nach Artikel 36 des Europäischen Patentübereinkommens. Unter der Bezeichnung "Vertragsstaaten" sind dabei die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen.


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