EPA
INTERNATIONALE VERTRÄGE
PARISER VERBANDSÜBEREINKUNFT ZUM SCHUTZ DES GEWERBLICHEN EIGENTUMS
WO-PAR
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Artikel 14

[Exekutivausschuß]

(1)
Die Versammlung hat einen Exekutivausschuß.

(2)

        a) Der Exekutivausschuß setzt sich aus den von der Versammlung aus dem Kreis ihrer Mitgliedländer gewählten Ländern zusammen. Außerdem hat das Land, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, vorbehaltlich des Artikels 16 Absatz (7) Buchstabe b) ex officio einen Sitz im Ausschuß.

        b) Die Regierung jedes Mitgliedlandes des Exekutivausschusses wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

        c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.

(3)
Die Zahl der Mitgliedländer des Exekutivausschusses entspricht einem Viertel der Zahl der Mitgliedländer der Versammlung. Bei der Berechnung der zu vergebenden Sitze wird der nach Teilung durch vier verbleibende Rest nicht berücksichtigt.

(4)
Bei der Wahl der Mitglieder des Exekutivausschusses trägt die Versammlung einer angemessenen geographischen Verteilung und der Notwendigkeit Rechnung, daß unter den Ländern des Exekutivausschusses Vertragländer der im Rahmen des Verbandes errichteten Sonderabkommen sind.

(5)

        a) Die Mitglieder des Exekutivausschusses üben ihr Amt vom Schluß der Tagung der Versammlung, in deren Verlauf sie gewählt worden sind, bis zum Ende der darauffolgenden ordentlichen Tagung der Versammlung aus.

        b) Höchstens zwei Drittel der Mitglieder des Exekutivausschusses können wiedergewählt werden.

        c) Die Versammlung regelt die Einzelheiten der Wahl und der etwaigen Wiederwahl der Mitglieder des Exekutivausschusses.

(6)

        a) Der Exekutivausschuß

 

i)
bereitet den Entwurf der Tagesordnung der Versammlung vor;
 

ii)
unterbreitet der Versammlung Vorschläge zu den vom Generaldirektor vorbereiteten Entwürfen des Programms und des Zweijahres-Haushaltsplans des Verbandes;
 

iii)
[Gestrichen]
 

iv)
unterbreitet der Versammlung mit entsprechenden Bemerkungen die periodischen Berichte des Generaldirektors
 

und die jährlichen Berichte über die Rechnungsprüfung;

 

v)
trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Durchführung des Programms des Verbandes durch den Generaldirektor in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Versammlung und unter Berücksichtigung der zwischen zwei ordentlichen Tagungen der Versammlung eintretenden Umstände;
 

vi)
nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieser Übereinkunft übertragen werden.

        b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet der Exekutivausschuß nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.

(7)

        a) Der Exekutivausschuß tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor jedes Jahr einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar möglichst zu derselben Zeit und an demselben Ort wie der Koordinierungsausschuß der Organisation.

        b) Der Exekutivausschuß tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, entweder auf Initiative des Generaldirektors oder wenn der Vorsitzende oder ein Viertel der Mitglieder des Exekutivausschusses es verlangt.

(8)

        a) Jedes Mitgliedland des Exekutivausschusses verfügt über eine Stimme.

        b) Die Hälfte der Mitgliedländer des Exekutivausschusses bildet das Quorum.

        c) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

        d) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

        e) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.

(9)
Die Verbandsländer, die nicht Mitglied des Exekutivausschusses sind, werden zu dessen Sitzungen als Beobachter zugelassen.

(10)
Der Exekutivausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 15

[Internationales Büro]

(1)

        a) Die Verwaltungsaufgaben des Verbandes werden vom Internationalen Büro wahrgenommen, das an die Stelle des mit dem Verbandsbüro der internationalen Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vereinigten Büros des Verbandes tritt.

        b) Das Internationale Büro besorgt insbesondere das Sekretariat der verschiedenen Organe des Verbandes.

        c) Der Generaldirektor der Organisation ist der höchste Beamte des Verbandes und vertritt den Verband.

(2)
Das Internationale Büro sammelt und veröffentlicht Informationen über den Schutz des gewerblichen Eigentums. Jedes Verbandsland teilt so bald wie möglich dem Internationalen Büro alle neuen Gesetze und anderen amtlichen Texte mit, die den Schutz des gewerblichen Eigentums betreffen. Es übermittelt außerdem dem Internationalen Büro alle jene Veröffentlichungen seiner für das gewerbliche Eigentum zuständigen Stellen, die unmittelbar den Schutz des gewerblichen Eigentums berühren und nach Meinung des Internationalen Büros für seine Tätigkeit von Interesse sind.

(3)
Das Internationale Büro gibt eine monatlich erscheinende Zeitschrift heraus.

(4)
Das Internationale Büro erteilt jedem Verbandsland auf Verlangen Auskünfte über Fragen betreffend den Schutz des gewerblichen Eigentums.

(5)
Das Internationale Büro unternimmt Untersuchungen und leistet Dienste zur Erleichterung des Schutzes des gewerblichen Eigentums.

(6)
Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung, des Exekutivausschusses und aller anderen Sachverständigenausschüsse oder Arbeitsgruppen teil. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.

(7)

        a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung und in Zusammenarbeit mit dem Exekutivausschuß die Konferenzen zur Revision der Bestimmungen der Übereinkunft mit Ausnahme der Artikel 13 bis 17 vor.

        b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.

        c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen dieser Konferenzen teil.

(8)
Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.

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